Grenzüberflug


Falls ein Ausflug aus dem österr. Hoheitsgebiet geplant ist,

beachtet bitte die nachfolgenden Bestimmungen !

Auszug aus der Betriebsbewilligung:

22. Ungeachtet einer allfälligen vorübergehenden Einführung von Grenzkontrollen an den österreichischen Binnengrenzen durch die Republik Österreich und der damit resultierenden Verpflichtung ein- oder ausreisender Personen sich einer Grenzkontrolle zu stellen, sind Flüge
nach bzw. von im Ausland gelegenen Flugplätzen grundsätzlich nur zulässig, sofern die betreffenden Staaten sowohl den Schengener Grenzkodex, VO (EU) Nr. 562/2006, in vollem Umfang anwenden, als auch Mitgliedstaaten der Zollunion sind.

23. Im Falle, dass der An- und Abflug von bzw. zu einem Land erfolgen soll, auf das die Kriterien des Punktes 22. nicht zutreffen, ist eine vorherige Zwischenlandung auf einem Flughafen eines Staates, der sowohl den Schengener Grenzkodex anwendet, als auch Mitgliedsstaaten der Zollunion ist, erforderlich.

24. Beabsichtigte Abflüge nach bzw. Landungen von Flugplätzen in Staaten im Sinne des Punktes 22. sind mindestens eine Stunde vor dem Abflug bzw. vor der Landung der Militärflugleitung bekannt zu geben, um eine allfällige Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden zu ermöglichen.